Mit der Benutzung dieser Parkeinrichtung schließt der Fahrer mit der Smart Parking Germany GmbH (nachfolgend „Smart Parking“) einen Vertrag zu folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
- Die Benutzung dieser Parkeinrichtung ist auf das Abstellen von Fahrzeugen beschränkt, die haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen (§9 FZV) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z.B. TÜV) ausgestattet sind. Zweck der Parkeinrichtung ist das temporäre Abstellen von Fahrzeugen.
- Gegenstand dieses Vertrags ist nicht die Bewachung und Verwahrung der abgestellten Fahrzeuge oder die Gewährung sonstiger Obhutspflichten. Dieser Vertrag begründet auch keinen Anspruch auf Bereitstellung eines Parkplatzes auf der Parkeinrichtung durch Smart Parking.
- Der Vertrag beginnt mit der Einfahrt auf die Parkeinrichtung und endet mit der Ausfahrt. Die Überwachung der Einhaltung der hiesigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt entweder durch automatisierte Erfassung bei Ein- und Ausfahrt und/oder manuell durch autorisierte Personen auf der Fläche. Für die Einzelheiten zur Kennzeichenerfassung zum Zwecke der Ermittlung der Nutzungsdauer und Halterabfrage wird auf die gesonderte Datenschutzerklärung hingewiesen. Die Kennzeichenerfassung begründet keine zusätzlichen Pflichten im Vertragsverhältnis. Soweit eine entsprechende Beschilderung darauf hinweist, ist eine Parkscheibe, auf der die tatsächliche Ankunftszeit eingestellt wird und/oder eine gültige Parkberechtigung, z. B. ein Behindertenausweis oder eine Mitgliedsplakette oder ein Mitgliedsausweis, im Fahrzeug von außen gut sichtbarer Stelle, z. B. auf dem Armaturenbrett, erforderlich.
- Es gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechend, soweit durch diesen Vertrag nichts anderes geregelt wird. Soweit vorhanden, ist eine automatische Verkehrsführung ebenso zu beachten wie die ausgehängten Verkehrs- und Hinweisschilder. Anweisungen des vor Ort befindlichen Personals der Smart Parking sind zu befolgen.
- PFLICHTEN DES FAHRERS
Der Fahrer verpflichtet sich:
- soweit aufgrund entsprechender Beschilderung zusätzlich angeordnet im Fahrzeug von außen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe eine Parkscheibe auszulegen/anzubringen und auf der Parkscheibe die tatsächliche Ankunftszeit einzustellen,
- soweit aufgrund entsprechender Beschilderung zusätzlich angeordnet im Fahrzeug von außen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe den Nachweis einer gültigen Parkberechtigung gut sichtbar im Fahrzeug auszulegen/anzubringen,
- die für die Parkeinrichtung durch Beschilderung ausgewiesene zulässige Höchstparkdauer - einschließlich etwa von ihm zusätzlich erworbener Parkzeit - nicht zu überschreiten,
- das Fahrzeug nur innerhalb der für die Parkeinrichtung bekannt gemachten Öffnungszeiten abzustellen,
- das Fahrzeug nur innerhalb der jeweils zum Parken von Fahrzeugen gekennzeichneten Flächen abzustellen, nicht aber in Durch- oder Feuerwehrzufahrten; sind keine sichtbaren Parkplatzmarkierungen vorhanden, ist das Fahrzeug so abzustellen, dass andere Nutzer nicht behindert und/oder gefährdet werden.
- das Fahrzeug nicht auf für Mitarbeiter oder andere Parkberechtigte reservierten Parkplätzen abzustellen, ohne selbst entsprechend parkberechtigt zu sein.
- das Fahrzeug nicht auf einem als „Frauenparkplatz“ markierten Parkplatz abzustellen, ohne hierzu berechtigt zu sein.
- die Parkeinrichtung darf nicht zweckentfremdet genutzt werden, insbesondere nicht für reine Durchfahrten, Überfahrten oder Abkürzungen, die Reparatur von Fahrzeugen oder zu anderen Maßnahmen oder Verhaltensweisen, die nicht dem bestimmungsgemäßen Zwecke der Fläche dienen.
6. VERTRAGSSTRAFEN
- Der Fahrer schuldet Smart Parking eine Vertragsstrafe, wenn er entgegen 5. I. im Fahrzeug von außen nicht gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe eine Parkscheibe im Auto auslegt/anbringt, auf der die tatsächliche Ankunftszeit eingestellt ist; dies gilt nur, soweit die auf der Parkfläche vorhandene Beschilderung das Auslegen/Anbringen einer Parkscheibe fordert.
- Der Fahrer schuldet Smart Parking eine Vertragsstrafe, wenn er entgegen 5.II. im Fahrzeug von außen nicht gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe einen Parkberechtigungsnachweis im Auto auslegt/anbringt; dies gilt nur, soweit die auf der Parkfläche vorhandene Beschilderung das Anbringen/Auslegen eines Parkberechtigungsnachweises fordert.
- Der Fahrer schuldet Smart Parking eine Vertragsstrafe, wenn er entgegen Ziffer 5. III. die für die Parkfläche ausgewiesene zulässige Höchstparkdauer einschließlich etwa von ihm erworbener zusätzlicher Parkzeit überschreitet.
- Der Fahrer schuldet Smart Parking eine Vertragsstrafe, wenn er entgegen Ziffer 5.IV. sein Fahrzeug außerhalb der ausgewiesenen Öffnungszeiten auf der Parkeinrichtung parkt, es sei denn er ist durch anderweitige Vereinbarungen dazu berechtigt.
- Der Fahrer schuldet Smart Parking eine Vertragsstrafe, wenn er entgegen Ziffer 5.V. sein Fahrzeug außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen abstellt.
- Der Fahrer schuldet Smart Parking eine Vertragsstrafe, wenn er entgegen Ziffer 5.V. im Falle des Fehlens von sichtbaren Parkplatzmarkierungen so abstellt, dass dadurch andere Nutzer behindert und/oder gefährdet werden.
- Der Fahrer schuldet Smart Parking eine Vertragsstrafe, wenn er entgegen Ziffer 5.VI. das Fahrzeug auf einem für Mitarbeiter oder andere Parkberechtigte reservierten Parkplatz abstellt, ohne selbst entsprechend parkberechtigt zu sein.
- Der Fahrer schuldet Smart Parking eine Vertragsstrafe, wenn er entgegen Ziffer 5.VII. das Fahrzeug auf einem als „Frauenparkplatz“ markierten Parkplatz abstellt, ohne hierzu berechtigt zu sein.
- Der Fahrer schuldet Smart Parking eine Vertragsstrafe, wenn er entgegen Ziffer 5.VIII die Parkeinrichtung lediglich zu Durchfahrten, Überfahrten, Abkürzungen, die Reparatur von Fahrzeugen oder andere Verkehrs- oder andere Transportzwecke, die nicht dem bestimmungsgemäßen Zweck der Fläche dienen, benutzt.
- Lässt der Fahrer ohne entsprechende Berechtigung das Fahrzeug über Nacht auf der Parkeinrichtung stehen, so fällt für jeden begonnenen nachfolgenden Tag, der auf den ersten Tag eines Parkverstoßes folgt, eine Vertragsstrafe an, bis dieser Parkverstoß endet.
- Die Höhe der jeweils verwirkten Vertragsstrafe ist dem Schild „Vertragsstrafe“ zu entnehmen.
- Soweit ein Parkverstoß über mehr als einen Kalendertag hinweg andauert, gilt dies mit jedem angefangenen Kalendertag als erneuter Parkverstoß. Dementsprechend schuldet der Nutzer die an den Parkverstoß geknüpfte Vertragsstrafe für jeden angefangenen Kalendertag erneut. Dies gilt bis zu einer Obergrenze in Höhe des zehnfachen der Vertragsstrafe.
- Bei Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen wird aufgrund der erschwerten Identitätsermittlung und Beitreibbarkeit den Auslagen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand zugerechnet. Auslagen werden der Höhe nach begrenzt auf insgesamt eine Vertragsstrafe.
- Die jeweilige Vertragsstrafe fällt nicht an, wenn der Fahrer den Verstoß nicht zu vertreten hat.
- Smart Parking ist im Falle eines Verstoßes gegen eine oder mehrere der Verpflichtungen gemäß Ziffer 5. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, eine Halterabfrage durch einen Dienstleister durchzuführen und hierfür zusätzlich 8,00 € inklusive einer Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen.
- Smart Parking ist darüber hinaus bei einem Parkverstoß insbesondere berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Nutzers das Fahrzeug von der Parkfläche entfernen zu lassen. Dies gilt auch im Falle des Einstellens von Fahrzeugen ohne erkennbares, amtliches Kennzeichen oder mit undichter Treibstoffanlage oder anderen Mängeln, die den Betrieb der Parkfläche gefährden. Ebenso gilt dies, wenn das Fahrzeug entgegen den Nutzungsbedingungen, widerrechtlich, behindernd oder auf als reserviert markierten Stellplatzen abgestellt ist, insbesondere wenn keine Parkberechtigung nachweisbar ist. Hierdurch wird jedoch keine Verpflichtung des Betreibers zum Abschleppen begründet. Der Nutzer bleibt in jedem Fall für die von seinem Fahrzeug ausgehenden Gefahren verantwortlich.
- HAFTUNG
Während der Dauer dieses Vertrages haftet Smart Parking nur für Schäden, die nachweislich durch Pflichtverletzungen von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verursacht wurden. Smart Parking haftet demnach nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse, andere Fahrer oder Dritte und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigungen des Fahrzeugs entstanden sind. Smart Parking haftet für Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Smart Parking nur, wenn eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschäden) oder ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Fahrer vertraut und vertrauen darf.
- ANZEIGE VON SCHÄDEN
Der Fahrer ist verpflichtet, Smart Parking offensichtliche Schäden innerhalb von 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen. Verstößt der Fahrer gegen diese vorgenannte Anzeigepflicht, sind sämtliche Schadenersatzansprüche des Fahrers gegen Smart Parking ausgeschlossen, es sei denn, der Fahrer hat den Verstoß nicht zu vertreten. Dieser Haftungsausschluss findet keine Anwendung, wenn dem Fahrer ein Personenschaden entstanden ist, oder Smart Parking diesen Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.
- SONSTIGES Die vorgenannten Bedingungen gelten unabhängig davon, ob die Haftung von Smart Parking auf dem Vertrag oder einem anderen Rechtsgrund beruht.
- Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht. Es gelten dann diejenigen gesetzlichen Bestimmungen ergänzend, die dem erkennbaren Willen der Parteien wirtschaftlich betrachtet am nächsten kommen. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieser Bestimmungen.
- Sofern der Nutzer der Parkeinrichtung Unternehmer ist, wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen oder über ihr Bestehen als Gerichtsstand Düsseldorf vereinbart, sofern zwingend gesetzliche Regelungen keinen anderen Gerichtsstand vorschreiben.
- Sie können diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch auf unserer Website unter https://www.smartparking.com/de/allgemeine-geschaeftsbedingungen-deutsch in englischer, französischer, italienischer, spanischer, und türkischer Sprache einsehen. Dies dient jedoch ausschließlich dem besseren Verständnis, maßgeblich insbesondere im Falle etwaiger Widersprüche ist alleine die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Gechäftsbedingungen.